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   SG Köln, 25.04.2007 - S 5 KR 169/05   

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SG Köln, 25.04.2007 - S 5 KR 169/05 (https://dejure.org/2007,53180)
SG Köln, Entscheidung vom 25.04.2007 - S 5 KR 169/05 (https://dejure.org/2007,53180)
SG Köln, Entscheidung vom 25. April 2007 - S 5 KR 169/05 (https://dejure.org/2007,53180)
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  • BSG, 19.02.2003 - B 1 KR 18/01 R

    Krankenversicherung - keine inhaltliche Überprüfung durch Verwaltung und Gerichte

    Auszug aus SG Köln, 25.04.2007 - S 5 KR 169/05
    Diese Vorschrift legt nach gefestigter Rechtsprechung des BSG, der die Kammer folgt, für ihren Anwendungsbereich zugleich den Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten Leistungen fest (BSG Urteil vom 19. Februar 2003, Az.: B 1 KR 18/01 R m. w. N. und LSG NW, Az.: L 5 KR 181/03, Beschluss vom 01. März 2004).

    Hat der Bundesausschuss in einem ordnungsgemäßen Verfahren eine Entscheidung getroffen, so ist diese einer inhaltlichen Überprüfung durch die Gerichte nicht zugänglich, das Gesetz bewirkt selbst eine Bindung, indem es anordnet, dass neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ohne Empfehlungen in den Richtlinien nicht zu Lasten der Krankenversicherung angewendet werden dürfen (BSG, Urteil vom 29. Februar 2003, Az.: B 1 KR 18/01 R).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2006 - L 1 KR 67/04

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - "Systemtherapie der Maculadegeneration"

    Auszug aus SG Köln, 25.04.2007 - S 5 KR 169/05
    Aus der genannten Vorschrift folgt, dass die Kostenerstattungspflicht der Krankenkasse bereits dann nicht besteht, wenn die ärztliche Leistung bereits in Anspruch genommen wurde, bevor die Krankenkasse entschieden hat (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Dezember 2006, Az.: L 1 KR 67/04 m. w. N.).
  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 3/06 R

    Krankenversicherung - neuropsychologische Therapie gehörte in 2003/2004 nicht zum

    Auszug aus SG Köln, 25.04.2007 - S 5 KR 169/05
    Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative SGB V reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch und setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 26. September 2006, Az.: B 1 KR 3/06 R und LSG Berlin-Brandenburg a. a. 0.).
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